Inhalt

TNAV
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 17.12.2020
§ 1
Gründungspräsidium
1Dem Gründungspräsidium obliegt insbesondere die Entwicklung und Umsetzung einer tragfähigen Gesamtstrategie für die Aufbauphase. 2Mindestens drei Mitglieder des Gründungspräsidiums müssen Professoren der Universität sein.