Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) 1Bei Erledigung der laufenden Angelegenheiten der Stiftung ist der Stiftungsvorstand an die vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien gebunden. 2Er kann vor der Entscheidung von Einzelfällen die Äußerung des Stiftungsrats einholen. 3Zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten gehört es auch, den Voranschlag (Haushaltsplan) und die Jahresrechnung zu erstellen sowie die Vermögensübersicht fortzuschreiben.
(2) 1Der Stiftungsvorstand bereitet auf Verlangen des Stiftungsrats dessen Sitzungen vor. 2Er kann dem Stiftungsrat eigene Vorschläge unterbreiten.