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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 10
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten entsprechend, soweit das Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung oder diese Satzung nicht anderes bestimmen.
(2) Der Haushaltsplan enthält einen Stellenplan als Grundlage für die Personalbewirtschaftung, wenn der Stiftungsrat beschließt, Bedienstete der Stiftung zu beschäftigen.