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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 13
Heimfall
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstückes durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. 2Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. 3Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.