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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 11
Bedienstete
(1) Dienstvorgesetzter der hauptamtlich angestellten oder beamteten Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des Stiftungsrats.
(2) Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten der Stiftung ist der Vorsitzende des Stiftungsvorstands.
(3) Für die Arbeitnehmer der Stiftung sind die tarifvertraglichen Vorschriften anzuwenden, die für vergleichbare Beschäftigte des Freistaates Bayern gelten.