Inhalt

BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 20
Hochschulische Kooperationen
(1) 1Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die den akademischen Grad verleihende Hochschule oder gewährleisten die den akademischen Grad verleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts. 2Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zugrundeliegenden Vereinbarungen dokumentiert.
(2) 1Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst den akademischen Grad verleiht und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts gewährleistet. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder beteiligten Hochschule erforderlich. 2Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.