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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.04.2018
§ 18
Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts von systemakkreditierten Hochschulen
(1) 1Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch hochschulinterne und hochschulexterne Studierende, externe wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Angehörige der Berufspraxis, Absolventinnen und Absolventen; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Kriterien eigenständig vornehmen. 2Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt.
(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von Studiengängen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG, von Studiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion, von evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, und von anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie vorgenommen werden, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten werden hochschulweit und regelmäßig erhoben.
(4) 1Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten sowie die ergriffenen Maßnahmen und informiert Hochschulmitglieder, Träger und Sitzland hierüber. 2Zur Information der Öffentlichkeit stellt sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur Verfügung. 3§ 28 Satz 2 gilt entsprechend.