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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.04.2018
§ 17
Konzept des Qualitätsmanagementsystems von systemakkreditierten Hochschulen – Ziele, Prozesse, Instrumente –
(1) 1Die Hochschule verfügt über zentrale Bildungsziele für die Lehre, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln. 2Das Qualitätsmanagementsystem folgt den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Studienqualität fortlaufend zu verbessern. 3Es gewährleistet die systematische Umsetzung der in den Teilen 2 und 3 genannten Maßgaben. 4Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festgelegt und hochschulweit veröffentlicht. 5Die Hochschule trifft in entsprechender Anwendung der §§ 25 und 26 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen. 6Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. 7Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, so ist § 29 Abs. 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Das Qualitätsmanagementsystem wurde unter Beteiligung der Mitgliedsgruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt. 2Es stellt die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicher und enthält Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem. 3Es beruht auf geschlossenen Regelkreisen, umfasst alle Leistungsbereiche der Hochschule, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind und verfügt über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung. 4Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf die Studienqualität werden von der Hochschule regelmäßig überprüft und fortlaufend weiterentwickelt.