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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 18
Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts
(1) 1Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch eigene und externe Studierende, externe wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Angehörige der Berufspraxis, Absolventinnen und Absolventen. 2Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt.
(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von Studiengängen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG, von Studiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion, von evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, und von anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie vorgenommen werden, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten werden hochschulweit und regelmäßig erhoben.
(4) 1Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten und informiert Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, Träger und Sitzland regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen. 2Sie informiert die Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsentscheidungen und stellt dem Akkreditierungsrat die zur Veröffentlichung nach § 28 erforderlichen Informationen zur Verfügung.