Inhalt
§ 15
Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
1Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden. 2Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayHIG bleibt unberührt.