Inhalt

BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 13
Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge
(1) 1Die Aktualität und Angemessenheit der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen ist gewährleistet. 2Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums werden fortlaufend überprüft und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen angepasst. 3Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.
(2) In Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind Grundlage der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.
(3) 1Im Rahmen der Akkreditierung von Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, ist insbesondere zu prüfen, ob
1.
ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften in der Bachelorphase sowie in der Masterphase – Ausnahmen sind bei den Fächern Kunst und Musik zulässig –,
2.
schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und
3.
eine Unterscheidung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern
erfolgt sind.
2Für Studiengänge im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG sind Ausnahmen zulässig.