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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 17
Geheimhaltung
(1) 1Einzelangaben sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen geheimzuhalten. 2Dies gilt nicht für
1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunftgebenden oder die betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben;
2.
Einzelangaben, soweit deren Übermittlung oder Veröffentlichung durch Art. 18 oder durch besondere Rechtsvorschrift zugelassen ist;
3.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen;
4.
Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, zugeordnet werden können;
5.
Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind, insbesondere, wenn sie mit den Einzelangaben anderer zusammengefaßt und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.
3Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach Art. 18 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift sind.
(2) Sonstige Vorschriften über die Geheimhaltung und Verschwiegenheit bleiben unberührt.