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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 10
Genehmigung, Statistischer Genehmigungsausschuß
(1) Statistiken nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedürfen, sofern sie nicht von der Staatsregierung angeordnet sind, einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuß.
(2) 1Der Statistische Genehmigungsausschuß wird beim Landesamt gebildet. 2Er besteht aus dem Präsidenten des Landesamts, der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern, von denen je eines durch die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch die im Einzelfall für den Inhalt der Statistik fachlich zuständigen Staatsministerien entsandt wird. 3Der Präsident des Landesamts kann sich durch seinen Stellvertreter im Amt vertreten lassen. 4Der Genehmigungsausschuß entscheidet mehrheitlich. 5Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von seinen ständigen Mitgliedern beschlossen wird. 6Die Geschäftsführung obliegt dem Landesamt.
(3) 1Der Statistische Genehmigungsausschuß prüft, ob die vorgesehenen Statistiken rechtlich zulässig und zweckmäßig sind, insbesondere, ob sie methodisch sachgerecht durchgeführt werden, ob ihre organisatorischen, personellen und finanziellen Folgen für den Freistaat Bayern vertretbar sind und ob sie im Konflikt mit anderen Statistiken stehen. 2Er kann Ausnahmen von der Durchführung durch das Landesamt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) zulassen, wenn eigene Statistikstellen eingerichtet werden. 3Die Genehmigung kann allgemein für bestimmte Arten von Statistiken erteilt werden. 4Zur Vermeidung einer Versagung kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden.