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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 206
Einbehaltung von Beitragsteilen
Soweit die Anstalt Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, hat sie von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einzubehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.