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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 189
Kriminologischer Dienst
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, insbesondere die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
(2) Art. 197 Abs. 4a gilt entsprechend.