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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 185
Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) 1Der oder die Vorsitzende und deren Vertreter werden aus der Mitte des Bayerischen Landtags gewählt. 2Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Die Mitglieder der Beiräte arbeiten ehrenamtlich.