Inhalt
(1) 1Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan nach Art. 9 aufgestellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrem Erreichen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. 2Er enthält insbesondere Angaben über
- 1.
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sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen,
- 2.
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andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
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Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsbereitschaft,
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die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
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die Zuweisung zu Wohngruppen,
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Art und Umfang der Beschäftigung,
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Vorschläge zur Gestaltung der Freizeit,
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Vorschläge zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
- 9.
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Vorschläge zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
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Vorschläge zur Förderung von Außenkontakten,
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Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
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Vollzugslockerungen, Urlaub und offener Vollzug,
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Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.
(2) Abweichend von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ist der Vollzugsplan mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und anzupassen.
(3) An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden.