Inhalt

BayStVollzG
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 10.12.2007
Art. 161
Vollzugsplan
(1) 1Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan nach Art. 9 aufgestellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrem Erreichen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. 2Er enthält insbesondere Angaben über
1.
sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen,
2.
andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
3.
Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsbereitschaft,
4.
die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
5.
die Zuweisung zu Wohngruppen,
6.
Art und Umfang der Beschäftigung,
7.
Vorschläge zur Gestaltung der Freizeit,
8.
Vorschläge zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
9.
Vorschläge zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
10.
Vorschläge zur Förderung von Außenkontakten,
11.
Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
12.
Vollzugslockerungen, Urlaub und offener Vollzug,
13.
Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.
(2) Abweichend von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ist der Vollzugsplan mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und anzupassen.
(3) An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden.