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Text gilt ab: 28.02.2008

5.   Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit von Kommunen

In die Würdigung kommunaler Haushalte und insbesondere in die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit sind auch die kommunalen Unternehmen und Beteiligungen und die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte einzubeziehen. Im Wege der rechtsaufsichtlichen Beratung ist ggf. darauf hinzuwirken, dass die kommunale Beteiligungskontrolle ausreichend wahrgenommen wird (Art. 94 GO, Art. 82 LKrO, Art. 80 BezO).
Die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Kameralistik/§ 1 Abs. 3 Nr. 7 KommHV-Doppik dienen der Transparenz für die Ratsmitglieder ebenso wie der rechtsaufsichtlichen Beurteilung. Das gilt insbesondere bei Krankenhäusern, die in der Rechtsform von Kommunalunternehmen betrieben werden. § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV) steht der Vorlage dieser Unterlagen nicht entgegen.
Die kamerale Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (Muster zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 KommHV-Kameralistik) und die Übersicht über die Schulden (Muster zu § 81 Abs. 2 KommHV-Kameralistik) sehen auch Angaben zu den kommunalen Unternehmen und den kreditähnlichen Rechtsgeschäften vor. Wir verweisen insoweit auf Nr. 8 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 23. Oktober 2001 (AllMBl S. 496). Bis entsprechende Muster für die Doppik vorliegen, kann es erforderlich sein, zur Entscheidung gemäß Art. 71 bzw. Art. 72 GO, Art. 65 bzw. Art. 66 LKrO, Art. 63 bzw. Art. 64 BezO auch von den doppisch buchenden Kommunen vergleichbare Zusammenstellungen zu verlangen, die die längerfristigen Haushaltsbelastungen transparent machen.
Vor allem soweit Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Kameralistik/§ 1 Abs. 3 Nr. 7 KommHV-Doppik nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder nicht aussagekräftig sind, kann es erforderlich sein, dass die Rechtsaufsichtsbehörden gemäß Art. 111 GO, Art. 97 LKrO, Art. 93 BezO zusätzliche Informationen einholen.