Inhalt

Text gilt ab: 28.02.2008

4.   Buchungshinweise

4.1   Auswirkungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

Die KommHV-Doppik vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 678) berücksichtigt das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.
Die kameralen Regelungen nehmen in
§ 76 Abs. 3 KommHV-Kameralistik und
§ 87 Nr. 3.2 KommHV-Kameralistik sowie in
Anlage 4 (Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände – ZVKommGrPl – mit allgemeinen Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan – AllgZVKommGrPl) der Vorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik – VVKommHaushaltssyst) Teil I Nr. 2.21 Buchst. a und b (Abgrenzung von Verwaltungs- und Vermögenshaushalt)
Bezug auf die steuerrechtlichen Abschreibungsgrenzen.
Diese Abschreibungsgrenzen des EStG wurden mit Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912), geändert (Art. 1 Nr. 8). Sie liegen ab 1. Januar 2008 bei 150 € (§ 6 Abs. 2 EStG).
Soweit das für 2008 noch nicht berücksichtigt wird, ist das aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

4.2   Bereichsabgrenzung nach Anlage 2 der VVKommHaushaltssyst

Mit Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 3. Mai 2002 (AllMBl S. 247) wurden die Bereichsabgrenzungen für den Zahlungsverkehr geändert. Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung weist darauf hin, dass Erstattungen sowie Zuschüsse und Zuweisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht dem Bereich 4 (vom sonstigen öffentlichen Bereich), sondern dem Bereich 6 (von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen) zuzuordnen sind.

4.3   Leistungen nach § 22 SGB II

Die UGr. 690 umfasst auch Ausgaben für Mietschulden bzw. Schulden für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II (Leistungen, um Wohnungslosigkeit zu verhindern) und wird wie folgt neu gefasst:
„UGr. 690
Leistungsbeteiligung bei Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach § 22 Abs. 1 SGB II und Leistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II“.
Ausgaben und Mietschulden bzw. Schulden für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II (Leistungen, um Wohnungslosigkeit zu verhindern) sind unter der HSt. 482.690 bzw. bei Optionskommunen/Kommunen mit getrennter Aufgabenerledigung unter HSt. 482.783 zu buchen.

4.4   Erstattungen für die „Ein-Euro-Jobs“

Die Zuordnung der Erstattungen für die „Ein-Euro-Jobs“ zur UGr. 247 hat sich nach den Erfahrungen mit der Berechung zum Belastungsausgleich zu Hartz IV und zu den Leistungen an Ausländer, Aussiedler und Spätaussiedler nicht bewährt. Diese Erstattungen sind künftig der UGr. 176 zuzuordnen, die wie folgt neu gefasst wird:
„UGr. 176
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie
Erstattungen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen“.

4.5   Schülerbeförderung

Im Zusammenhang mit den Feststellungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs anlässlich der Querschnittsprüfung „Zuweisung zu den Kosten der Schülerbeförderung“ hatten wir unter Nr. 5.5 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187) Hinweise zur Verbuchung bzw. den Nachweis der Kosten für die Schülerbeförderung mittels ÖPNV und mittels freigestelltem Schülerverkehr gegeben.
Für die Aufbewahrung der anspruchsbegründenden Unterlagen über die Feststellung der Beförderungspflicht gilt die sechsjährige Aufbewahrungsfrist gem. § 82 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Kameralistik bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Doppik.
Zu den aufzubewahrenden anspruchsbegründenden Unterlagen rechnen auch die Nachweise über die korrekte zahlenmäßige Erfassung der beförderungspflichtigen Schüler, also
die Listen mit Namen, Anschriften und Jahrgangsstufen der zum Stichtag gemäß § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 4. August 1986 (GVBl S. 262, BayRS 605-11-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2007 (GVBl S. 541), als beförderungspflichtig gemeldeten Schüler und
die sachverständigen Stellungnahmen des örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten der unteren Straßenverkehrsbehörde, welche der Anerkennung der Beförderungspflicht wegen besonderer Beschwerlichkeit oder besonderer Gefährlichkeit des Schulweges zugrunde liegen. Deren Aufbewahrungsfrist beginnt frühestens
ab dem Wegfall der die besondere Beschwerlichkeit oder besondere Gefährlichkeit begründenden Umstände (z.B. Bau eines Gehweges oder Nutzbarkeit eines alternativ zumutbaren, nicht besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulweges),
mit Ablauf der Gültigkeitsdauer einer zeitlich befristeten Stellungnahme oder ab dem Vorliegen einer neueren Stellungnahme
zu laufen.
Anpassungen der Beförderungsverträge bedürfen der Schriftform (Art. 38 Abs. 2 GO, Art. 35 Abs. 2 LKrO, Art. 33a BezO, Art. 37 Abs. 1 KommZG).
Zur Vergabe von Beförderungsaufträgen kommunaler Auftraggeber, für die der Anwendungsbereich der KommHVen eröffnet ist, wird auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zur „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ vom 14. Oktober 2005 (AllMBl S. 424) hingewiesen. Bei Erreichen oder Überschreiten des Schwellenwertes nach § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) sind für öffentliche Auftraggeber nach § 98 GWB die Bestimmungen des Vierten Teils des GWB und die Bestimmungen der VgV zu beachten.
Im Übrigen verweisen wir auf
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 7. August 1989 (AllMBl S. 711) – Verkehrssicherheitsbeauftragte bei den unteren Straßenverkehrsbehörden und den Polizeidirektionen,
die Gemeinsame Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Unterricht und Kultus vom 8. Juni 2005 (AllMBl S. 218) – Sicherheit auf dem Schulweg – Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste.