Inhalt
1Kommen die Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Stiftungsbehörde nicht nach, kann diese die Anordnungen mit Zwangsmitteln vollstrecken. 2Art. 29 bis 39 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.