Inhalt
    
    
            
              Art. 10
               Grundsätze der Stiftungsaufsicht 
              
             
            (1) Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2), mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Art. 2 Abs. 4) und der staatlich verwalteten Stiftungen (Art. 2 Abs. 5), der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht).
            (2) Die Stiftungsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.