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BayStG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.09.2008
Art. 13
Geltendmachung von Ansprüchen
1Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht binnen angemessener Frist durch das zuständige Organ der Stiftung selbst geschieht. 2Art. 12 Satz 3 gilt entsprechend.