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BayStG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.09.2008
Art. 14
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
(1) 1Die Stiftungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. 2Die Buchführungsart können sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. 3Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres sollen die Stiftungen einen Voranschlag aufstellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. 4Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsbehörde vorzulegen. 5Die Erhaltung des Grundstockvermögens kann gemäß dem Erhaltungskonzept der Stiftung durch den Bestand eines oder mehrerer Vermögensgegenstände oder den Erhalt eines bilanziellen Kapitalbetrages nachgewiesen werden.
(2) 1Die Stiftungsbehörde hat die Jahresrechnung zu prüfen. 2Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorausgegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. 3Die Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Jahresrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen. 4Sie soll für bis zu drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch die Stiftung nach Abs. 1 Satz 4 sowie einer Prüfung der Jahresrechnungen nach Satz 1 absehen, wenn die Prüfung der Jahresrechnungen in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandung ergeben hat. 5Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anwendung.
(3) 1Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. 2Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde vorzulegen. 3In diesem Fall sieht die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung ab.
(4) 1Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung im Sinn des Abs. 3 beauftragt. 2Abs. 2 Sätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.