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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 9
Beteiligungen
(1) Die Sparkasse darf Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) an Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe eingehen.
(2) Die Sparkasse darf im Rahmen ihrer Aufgabe (§ 1) auch Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) eingehen an
1.
Grundstückserschließungs-, Wohnungsbau-, Grundstücksverwertungs- und Immobilienverwaltungsunternehmen,
2.
Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die sich an mittelständischen Unternehmen beteiligen,
3.
sonstigen Unternehmen, wenn ihre Beteiligung 50 v.H. des Unternehmenskapitals nicht übersteigt.
(3) 1Beteiligungen sind nur zulässig an Unternehmen, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Vermögen des Unternehmens haftet und etwaige Nachschusspflichten betragsmäßig begrenzt sind. 2Bei diesen Beteiligungen ist darauf zu achten, dass sie nach kaufmännischen Grundsätzen zumindest mittelfristig eine marktübliche angemessene Rendite erwarten lassen.
(4) 1Abweichungen von den Abs. 2 und 3 sind nur mit Genehmigung zulässig. 2 § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Genehmigung bedarf es nicht bei Abweichungen von Abs. 2 und 3 Satz 2, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb im Weg der Verwertung von Sicherheiten handelt.