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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 7
Kreditgeschäft
(1) Die Sparkasse darf Kredite gegen Sicherheiten (gesicherte Kredite) und Kredite ohne Sicherheiten als Blankokredite oder Körperschaftskredite geben.
(2) Für die Anerkennung und Bewertung von Kreditsicherheiten sind die mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) vom Sparkassenverband Bayern im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemachten Sicherungsgrundsätze maßgebend.