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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 8
Immobilienhandel, Bauträgergeschäft
(1) 1Zur Weiterveräußerung dürfen Immobilien nur erworben, erschlossen und bebaut werden, wenn dazu unter Berücksichtigung der Aufgabe der Sparkasse (§ 1) die Genehmigung erteilt wurde. 2Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es sich um einen Immobilienerwerb im Weg der Verwertung von Sicherheiten handelt.
(2) Die Genehmigung kann nach Anhörung des Sparkassenverbands Bayern allgemein das Staatsministerium, im Einzelfall die Aufsichtsbehörde erteilen.