Inhalt
§ 10
Dienstleistungsgeschäfte
(1) Nicht bankübliche Dienstleistungsgeschäfte dürfen die Aufgabenerfüllung (§ 1) nicht beeinträchtigen und müssen im Verhältnis hierzu von untergeordneter Bedeutung sein.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Durchführung nicht banküblicher Dienstleistungsgeschäfte untersagen.