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SpielbG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 26.07.1995
Art. 8
Zuwendungen, Tronc
(1) 1Das in einer Spielbank beschäftigte spieltechnische Personal darf von den Besuchenden der Spielbank keine Zuwendungen annehmen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden. 2Zuwendungen im Sinn des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zugeführt werden.
(2) Soweit das Troncaufkommen einen Betrag übersteigt, der zur angemessenen Vergütung der Spielbankbediensteten erforderlich ist, ist dieser Überschuß an den Staatshaushalt für gemeinnützige Zwecke abzuführen.
(3) Das Nähere über die Verwendung des Tronc wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat geregelt.