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Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern
(Spielbankgesetz – SpielbG)
Vom 26. Juli 1995
(GVBl. S. 350)
BayRS 2187-1-I
Vollzitat nach RedR: Spielbankgesetz (SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 350, BayRS 2187-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 147) geändert worden ist
Art. 1
Ziele des Gesetzes, Zulassung von Spielbanken
(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
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das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
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durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
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den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
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sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
(2) 1Im Freistaat Bayern können in Gemeinden mit Staatsbädern sowie in Gemeinden, die nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes als Heilbad, Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, Spielbanken zugelassen werden. 2In einem Regierungsbezirk darf für jeweils eine Million Einwohner höchstens eine Spielbank zugelassen werden.
Art. 2
Erlaubniserteilung
(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, über die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet.
(2) 1Die Erlaubnis darf nur dem Freistaat Bayern für einen Staatsbetrieb auf Antrag des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erteilt werden. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb der Spielbank den Zielen des Art. 1 Abs. 1 zuwiderläuft. 3Der Betrieb einer Spielbank im Internet ist verboten. 4§ 22c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) bleibt unberührt.
(3) 1Die Erlaubnis kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden. 2Auf die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Erlaubnis muß insbesondere bezeichnen
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die Gemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
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die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten,
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die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.
(5) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über
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die Beschränkung der Werbung,
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die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
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die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
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Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
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die Auswahl der Spielbankleitung und der Mitarbeitenden,
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sonstige Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.
(1) 1Die Aufsicht über die Spielbanken führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 2Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, daß die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielbankordnung und der Spielbankerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. 2Sie ist insbesondere berechtigt,
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den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
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alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
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jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
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an Sitzungen und Besprechungen leitender Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.
3Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen.
(3) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt außerdem der Überwachung durch den Spielbanküberwachungsdienst der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung.
(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen. 2In ihr kann insbesondere bestimmt werden
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welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
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welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, daß sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,
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wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,
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in welchem Umfang visuelle Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Spielbankbesuchenden zulässig sind,
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welche Spiele gespielt werden dürfen,
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an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
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welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen,
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die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.
(2) Die Spielbankordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.
(1) 1Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. 2Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 und der Sperrdatei nach Art. 6.
(2) 1Die Spielbanken sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre). 2Sie sperren weiter Personen, bei denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). 3Sie können Personen sperren, die gegen die Spielbankordnung (Art. 4) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). 4Den betroffenen Personen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekannt zu geben.
(3) Für das Verfahren zur Eintragung von Sperren nach Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten die §§ 8a und 8b GlüStV 2021.
(4) Für Auskunftsrechte der betroffenen Personen findet Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland entsprechende Anwendung.
(1) Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung errichtet eine Sperrdatei.
(2) 1In der Sperrdatei werden Störersperren im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 gespeichert, soweit und solange dies nach dem Zweck der Sperre erforderlich ist. 2Das gilt auch für Störersperren, die von den zuständigen Stellen der anderen Länder, von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Bayern übermittelt werden.
(3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gilt § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV 2021 entsprechend.
(4) 1Den bayerischen Spielbanken werden auf Anfrage die Sperrdaten nach Abs. 2 zum Zweck der Überwachung der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote nach der Spielbankordnung mitgeteilt. 2Den für Sperrdateien im Sinn des Abs. 2 zuständigen Stellen anderer Länder und den anderen deutschen Spielbanken werden die Sperrdaten übermittelt, soweit dies zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist. 3Eine Übermittlung der Sperrdaten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, soweit Gegenseitigkeit und die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. 4Die Datenübermittlung kann durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. 5Die nach Satz 4 protokollierten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische System verwendet werden; sie sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung zu schützen. 6Sonstige Datenübermittlungen sind nur nach Maßgabe und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 GlüStV 2021 zulässig.
(1) 1Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an den Freistaat Bayern eine Spielbankabgabe zu entrichten. 2Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
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bis 25 Millionen Euro fünfundzwanzig v.H.,
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über 25 Millionen Euro dreißig v.H.
des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank. 3Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Bruttospielertrag ist
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bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,
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bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.
(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.
(4) 1Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. 2Münzen anderer Währungen in den Spielautomaten sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(5) 1Spielverluste eines Spieltags werden mit künftigen Bruttospielerträgen verrechnet. 2Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.
(6) 1Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. 2Sie wird in der nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig; im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 7 und 8.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat den Vomhundertsatz in begründeten Einzelfällen herabsetzen.
(8) 1Die tarifliche Spielbankabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 2Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO).
Art. 8
Zuwendungen, Tronc
(1) 1Das in einer Spielbank beschäftigte spieltechnische Personal darf von den Besuchenden der Spielbank keine Zuwendungen annehmen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden. 2Zuwendungen im Sinn des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zugeführt werden.
(2) Soweit das Troncaufkommen einen Betrag übersteigt, der zur angemessenen Vergütung der Spielbankbediensteten erforderlich ist, ist dieser Überschuß an den Staatshaushalt für gemeinnützige Zwecke abzuführen.
(3) Das Nähere über die Verwendung des Tronc wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat geregelt.
Art. 9
Abgaberechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben
(1) 1Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. 2Insbesondere hat es täglich nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag und das Troncaufkommen festzustellen und die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen.
(2) 1Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe gemeinsam für alle Spielbanken spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. 2In den Anmeldungen hat es die Abgaben selbst zu berechnen unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres. 3Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 8 die tarifliche Spielbankabgabe nach Art. 7 Abs. 1 um die Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen zu ermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 4Der Bruttospielertrag ist für jede Spielbank gesondert in den Anmeldungen auszuweisen. 5Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. 6Sie gelten als Steueranmeldung im Sinn des § 168 AO.
(3) 1Das Spielbankunternehmen hat für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum eine Steueranmeldung einzureichen, in der es die zu entrichtende Spielbankabgabe oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus Art. 7 Abs. 1 ergebenden Vomhundertsatzes, selbst berechnet. 2Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 8 die tarifliche Spielbankabgabe nach Art. 7 Abs. 1 um die Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen zu ermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 3Die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. 4Sie ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinn des § 168 AO. 6Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbankabgabe oder zu einer Vergütung, so gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. 7Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten der Spielbank ergibt, hat sie den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten (Abschlusszahlung). 8Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. 9Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO entsprechend.
Art. 10
Abgabenrechtliche Vorschriften
(1) Die Spielbankabgabe wird durch das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmte Finanzamt verwaltet.
(2) Für die Spielbankabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Freistaates Bayern unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.
Art. 12
Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Sitzgemeinden einen Teil der Spielbankabgabe erhalten. 2Der Gemeindeanteil darf 15 v.H. des Bruttospielertrags nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden. 3Die Sitzgemeinde kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über eine Aufteilung des Gemeindeanteils an der Spielbankabgabe treffen.
Art. 13
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1995 in Kraft.
München, den 26. Juli 1995
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber