Inhalt
Art. 1
Ziele des Gesetzes, Zulassung von Spielbanken
(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
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das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
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durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
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den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
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sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
(2) 1Im Freistaat Bayern können in Gemeinden mit Staatsbädern sowie in Gemeinden, die nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes als Heilbad, Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, Spielbanken zugelassen werden. 2In einem Regierungsbezirk darf für jeweils eine Million Einwohner höchstens eine Spielbank zugelassen werden.