Inhalt
(1) 1Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an den Freistaat Bayern eine Spielbankabgabe zu entrichten. 2Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
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bis 25 Millionen Euro fünfundzwanzig v.H.,
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über 25 Millionen Euro dreißig v.H.
des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank. 3Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Bruttospielertrag ist
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bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,
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bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.
(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.
(4) 1Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. 2Münzen anderer Währungen in den Spielautomaten sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(5) 1Spielverluste eines Spieltags werden mit künftigen Bruttospielerträgen verrechnet. 2Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.
(6) 1Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. 2Sie wird in der nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig; im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 7 und 8.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat den Vomhundertsatz in begründeten Einzelfällen herabsetzen.
(8) 1Die tarifliche Spielbankabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 2Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO).