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SpielbG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 26.07.1995
Art. 6
Sperrdatei
(1) Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung errichtet eine Sperrdatei.
(2) 1In der Sperrdatei werden Störersperren im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 gespeichert, soweit und solange dies nach dem Zweck der Sperre erforderlich ist. 2Das gilt auch für Störersperren, die von den zuständigen Stellen der anderen Länder, von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Bayern übermittelt werden.
(3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gilt § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV 2021 entsprechend.
(4) 1Den bayerischen Spielbanken werden auf Anfrage die Sperrdaten nach Abs. 2 zum Zweck der Überwachung der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote nach der Spielbankordnung mitgeteilt. 2Den für Sperrdateien im Sinn des Abs. 2 zuständigen Stellen anderer Länder und den anderen deutschen Spielbanken werden die Sperrdaten übermittelt, soweit dies zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist. 3Eine Übermittlung der Sperrdaten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, soweit Gegenseitigkeit und die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. 4Die Datenübermittlung kann durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. 5Die nach Satz 4 protokollierten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische System verwendet werden; sie sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung zu schützen. 6Sonstige Datenübermittlungen sind nur nach Maßgabe und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 GlüStV 2021 zulässig.