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SpielbG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 26.07.1995
Art. 2
Erlaubniserteilung
(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, über die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet.
(2) 1Die Erlaubnis darf nur dem Freistaat Bayern für einen Staatsbetrieb auf Antrag des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erteilt werden. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb der Spielbank den Zielen des Art. 1 Abs. 1 zuwiderläuft. 3Der Betrieb einer Spielbank im Internet ist verboten. 4§ 22c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) bleibt unberührt.
(3) 1Die Erlaubnis kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden. 2Auf die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Erlaubnis muß insbesondere bezeichnen
1.
die Gemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
2.
die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten,
3.
die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.
(5) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über
1.
die Beschränkung der Werbung,
2.
die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
3.
die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
4.
Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
5.
die Auswahl der Spielbankleitung und der Mitarbeitenden,
6.
sonstige Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.