Inhalt

SpielbG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 26.07.1995
Art. 12
Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Sitzgemeinden einen Teil der Spielbankabgabe erhalten. 2Der Gemeindeanteil darf 15 v.H. des Bruttospielertrags nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden. 3Die Sitzgemeinde kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über eine Aufteilung des Gemeindeanteils an der Spielbankabgabe treffen.