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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 57
Vorrangfahrzeuge
(1) Fahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und sonstiger Bereiche des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach § 33 zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen.