Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1998
Fassung: 15.07.1998
§ 5
Schallzeichen zur Probe
(1) Die Stellen, denen es nach den §§ 1 bis 4 dieser Verordnung vorbehalten ist, öffentliche Schallzeichen zu geben, können diese Zeichen auch zur Probe geben, wenn es erforderlich ist, um
1.
Schallgeräte einsatzfähig zu erhalten,
2.
den Einsatz von Hilfsdiensten zu üben,
3.
zu prüfen, ob die Schallzeichen ausreichend stark sind,
4.
die Bevölkerung auf die Bedeutung der Schallzeichen hinzuweisen.
(2) Schallzeichen, die zur Probe gegeben werden, sollen vorher öffentlich angekündigt werden.