Inhalt
§ 3
Schallzeichen für Sprengungen
Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1.
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zur Warnung, das eine Sprengung kurz bevorsteht („sofort in Deckung gehen!“)
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einmaliges langes Blasen
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2.
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zur Warnung, daß sie gezündet wird („es wird gezündet“)
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zweimaliges kurzes Blasen
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3.
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nach Beendigung der Sprengung
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dreimaliges kurzes Blasen.
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