Inhalt
§ 4
Alarm der Justizvollzugsanstalten
Den Justizvollzugsanstalten ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1.
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zur Alarmierung beim Entweichen von Gefangenen, bei Meutereien, bei Angriffen von außen und bei Feuer und anderen Notstanden im Anstaltsbereich
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zweimal je einen Dauerton von zwölf und vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause
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2.
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zur Entwarnung
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dreimal einen Dauerton von je vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.
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