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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 13
Hauptnote im Schwerpunktfach
Aus der Summe der jeweils einfach zählenden Endnoten der praktischen Prüfung (§ 10 Abs. 2), der theoretischen Prüfung (§ 11 Abs. 4) und der Prüfung der Lehreignung (§ 12 Abs. 2) ist nach § 30 SchOFL2) die Hauptnote im Schwerpunktfach zu ermitteln.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL