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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 11
Theoretische Prüfung im Schwerpunktfach
(1) Die theoretische Prüfung im Schwerpunktfach umfaßt eine schriftliche Hausarbeit und eine mündliche Prüfung.
(2) 1Das Thema der Hausarbeit wird vom Bewerber selbst gewählt und bedarf der Genehmigung durch die Ausbildungsstätte. 2Der Bewerber kann auch das Thema der Hausarbeit des ersten Prüfungsabschnitts neu bearbeiten.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen gehalten und soll insgesamt 30 Minuten dauern. 2Für sie ist eine Note festzusetzen.
(4) Aus der Note für die Hausarbeit und für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL2) die Endnote für die theoretische Prüfung im Schwerpunktfach ermittelt.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL