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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 12
Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach
(1) 1Zur Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach ist eine Lehrprobe mit Anfängern und eine Lehrprobe mit Fortgeschrittenen von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. 2Die Themen werden von der Ausbildungsstätte mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben. 3Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. 4Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.
(2) Aus den beiden Noten für die Lehrproben ist die Endnote für die Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach nach § 30 SchOFL2) zu ermitteln.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL