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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenBayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633) BayRS 2230-7-1-K (Art. 1–61)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeines (Art. 1–3)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Öffentliche Schulen (Art. 4–27)
  • Bereich reduzierenDritter Teil Ersatzschulen (Art. 28–47)
  • Bereich erweiternAbschnitt I Allgemeines (Art. 28–30)
  • Bereich erweiternAbschnitt II Private Grundschulen und Mittelschulen (Art. 31–32)
  • Bereich erweiternAbschnitt III Private Förderschulen und Schulen für Kranke (Art. 33–37)
  • Bereich reduzierenAbschnitt IV Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38–45)
  • Bereich erweiterna) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38–40)
  • Bereich erweiternb) Staatlich anerkannte berufliche Schulen (Art. 41–42)
  • Bereich erweiternc) Sonstige Förderung staatlich anerkannter Schulen (Art. 43–44)
  • Bereich erweiternd) Staatlich genehmigte Ersatzschulen (Art. 45)
  • Bereich erweiternAbschnitt V Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit (Art. 46–47)
  • Bereich erweiternVierter Teil Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht (Art. 48–49)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Übergangsvorschriften (Art. 50–57a)
  • Bereich erweiternSechster Teil Schlussvorschriften (Art. 58–61)

Inhalt

BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 31.05.2000
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Abschnitt IV Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs

a) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38–40)
b) Staatlich anerkannte berufliche Schulen (Art. 41–42)
c) Sonstige Förderung staatlich anerkannter Schulen (Art. 43–44)
d) Staatlich genehmigte Ersatzschulen (Art. 45)
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