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Art. 7
Vergütung des Unterrichts durch Lehrkräfte der Kirchen und kirchlichen Genossenschaften an Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren
(1) 1Der von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Religionslehrern an Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren erteilte Religionsunterricht wird den Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Staat pauschal vergütet. 2Dies gilt nicht, soweit die Geistlichen, Katecheten und sonstigen Religionslehrer in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehen. 3Das Nähere wird mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften vereinbart. 4Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Landtags.
(2) 1Die kirchlichen Genossenschaften erhalten vom Staat für die von ihnen nach Maßgabe des Art. 61 BayEUG zur Verfügung gestellten Lehrkräfte und Förderlehrer eine Vergütung. 2Diese bemisst sich bei
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Lehramtsanwärtern und Förderlehrern im Vorbereitungsdienst nach den Anwärterbezügen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einschließlich der jährlichen Sonderzahlung mit der Maßgabe, dass der Anwärtergrundbetrag zusammen mit der Unterrichtsvergütung das Grundgehalt der ersten Stufe der maßgebenden Besoldungsgruppe zuzüglich einem Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe des Art. 59b nicht übersteigen darf,
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den übrigen Lehrkräften sowie den Förderlehrern nach dem Grundgehalt der siebten Stufe der Besoldungsgruppe, in die vergleichbare beamtete Lehrkräfte und Förderlehrer eingereiht sind; dazu treten Amtszulagen, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe des Art. 59b, Stellenzulagen, die jährliche Sonderzahlung und ein Versorgungszuschlag von 25 v.H. aus diesen Bezügen.
3Bei Teilzeitbeschäftigung bemisst sich die Vergütung nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit.