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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 59b
Weitere Übergangsregelungen
1Der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III wird ab 1. April 2023 in Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß der Anlage 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2023 geltenden Fassung geleistet. 2Der nach Satz 1 bestimmte Betrag wird
1.
ab 1. August 2023 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen dem sich aus Satz 1 ergebenen Betrag und dem Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III,
2.
ab 1. Januar 2024 in voller Höhe des Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 in Ortsklasse I–III
geleistet.