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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 24
Errichtung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Finanzhilfen
(1) Der Träger des Schulaufwands der Schule hat die notwendigen Einrichtungen für Heime und ähnliche Einrichtungen nach Art. 108 BayEUG bereitzustellen und den Personal- und Sachbedarf aufzubringen, soweit nicht ein anderer Träger hierfür aufkommt.
(2) Für die notwendigen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Heimen oder ähnlichen Einrichtungen gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.