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Art. 22
Staatliche Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands
(1) 1Der Staat unterstützt die Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung ihrer Aufgabe zur Versorgung der Schulen mit Schulbüchern durch Zuweisungen. 2Es wird je Schülerin und Schüler und Schuljahr
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an Grundschulen, in der Grundschulstufe von Förderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen und im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen und in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ein Betrag von 12 € und
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an Mittelschulen und sonstigen Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayEUG ein Betrag von 26,67 €
gewährt. 3Art. 10 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 sind ausschließlich für die Versorgung mit Schulbüchern und für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmten schulbuchersetzenden digitalen Medien zu verwenden. 2An Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Lernen können bis zu 50 v. H., bei den Förderschwerpunkten Sehen und geistige Entwicklung bis zu 100 v. H. des nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrags für die Versorgung mit schulbuchersetzenden Materialien verwendet werden, soweit dies auf Grund des besonderen Förderbedarfs erforderlich ist. 3Das Staatsministerium oder die von ihm damit beauftragte Regierung kann im Einzelfall die ordnungsgemäße Verwendung der Zuweisung bei den Trägern des Schulaufwands prüfen.
(3) Die Höhe der Zuweisungen in Abs. 1 ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls in angemessener Weise anzupassen.