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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 10
Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Aufwandsträger kann für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag) nach Absatz 2, für Gastschülerinnen und Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Kostenersatz nach Absatz 4 verlangen; Voraussetzung für den Kostenersatz bei Berufsschulen ist ein rechtmäßig begründetes Gastschulverhältnis; ein Gastschulbeitrag entfällt für Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule, denen nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule gestattet ist, die nur zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG einer anderen Schule zugewiesen sind, oder die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 besuchen. 2Gastschülerinnen und Gastschüler sind bei
1.
Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Schülerinnen und Schüler, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
2.
Berufsschulen Schülerinnen und Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Sprengel der besuchten Schule liegt, und Schülerinnen und Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
3.
den übrigen Schulen die Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Gebiets des Aufwandsträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten auch Schülerinnen und Schüler, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, soweit sie nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis stehen. 4Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten auch Berufsschülerinnen und -schüler, die in Einrichtungen, insbesondere in Werkstätten, des Bundes oder des Landes bzw. privatisierten Nachfolgeeinrichtungen zentral ausgebildet werden und vor Aufnahme der Ausbildung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Grundsprengel der für die Einrichtung zuständigen Berufsschule hatten. 5Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten auch Schülerinnen und Schüler der Förderschulen oder der Schulen für Kranke, die vor ihrer Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung nicht im Sprengel der für diese Einrichtung zuständigen Förderschule oder Schule für Kranke ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. 6Für sonstige berufliche Schulen mit einem auf Grund ihrer Fachrichtung überregionalen Einzugsbereich, die nicht Berufsschulen sind, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung bestimmen, dass als Gastschülerinnen und Gastschüler auch solche Schülerinnen und Schüler gelten, die vor ihrer Aufnahme in die Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Aufwandsträgers hatten, wenn deren Zahl einschließlich der Gastschülerinnen und Gastschüler nach Satz 2 Nr. 3 25 v.H. der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler der Schule übersteigt. 7Dies gilt auch, wenn unmittelbar nach dem Besuch der Schule nach Satz 6 eine berufliche Schule in gleicher Fachrichtung im Bereich desselben Aufwandsträgers besucht wird, die ebenfalls einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Gesetzes hat.
(2) 1Der Gastschulbeitrag je Schülerin bzw. Schüler wird errechnet, indem der entstandene laufende Schulaufwand durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird. 2Maßgebend ist die Schülerzahl nach den Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. 3Werden Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule oder Mittelschule nur zum Unterricht in einzelnen Fächern zugewiesen, so vermindert sich der Gastschulbeitrag entsprechend.
(3) 1An Stelle des nach Absatz 2 zu errechnenden Gastschulbeitrags tritt bei den in Satz 2 genannten Schularten eine jährliche Gastschulbeitragspauschale je Schülerin bzw. Schüler. 2Sie beträgt bei
1.
Grundschulen und Mittelschulen
1 475 €,
2.
Realschulen und Abendrealschulen
850 €,
3.
Gymnasien – einschließlich Kollegs – und Abendgymnasien
950 €,
4.
Wirtschaftsschulen
1 925 €.
3Die Pauschalen sind am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig und werden im Abstand von zwei Jahren durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach folgenden Regeln angepasst:
1.
Der sich aus den Pauschalen ergebende Gesamtbetrag des laufenden Schulaufwands je Schulart wird durch die im Jahr vor dem Fortschreibungsjahr anzusetzenden Schülerzahlen nach der Schüler- und Absolventenprognose geteilt und um einen Steigerungssatz von 1 v. H. pro Jahr erhöht.
2.
Die sich daraus ergebenden Beträge werden auf volle 25 € kaufmännisch gerundet.
4Wird eine Schülerin oder ein Schüler nur zum Unterricht in einzelnen Unterrichtsgruppen oder Fächern einer anderen Grundschule oder Mittelschule zugewiesen (Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayEUG), so wird als Pauschale je Unterrichtsstunde ein Dreißigstel des Betrags nach Satz 2 festgesetzt.
(4) 1Für Gastschülerinnen und Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung errechnet sich der Kostenersatz nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4; für die Bereithaltungskosten der Heimunterbringung ist die Zahl der Heimschüler maßgebend. 2Bei einer Beschränkung des Fachsprengels auf berufsspezifische Teile des fachlichen Unterrichts nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayEUG werden bei der Berechnung des Kostenersatzes Schülerinnen und Schüler anteilig in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie Unterricht an der Schule erhalten.
(5) 1Beitrags- oder Kostenschuldner ist
1.
bei Grundschulen und Mittelschulen die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler,
2.
bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und bei Teilmittelschulstufen II der Förderzentren, Förderschwerpunkt Sprache, sowie bei Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung der Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler,
3.
bei Berufsschulen der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des Beschäftigungsorts oder, soweit ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler,
4.
bei den übrigen Schulen der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler,
5.
bei Schülerinnen und Schülern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns der Freistaat Bayern,
6.
bei Schülerinnen und Schülern nach Absatz 1 Satz 3 der Freistaat Bayern.
2Im Fall des Abs. 1 Satz 5 ist Beitragsschuldner die kommunale Körperschaft, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler vor ihrer oder seiner Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Fall des Abs. 1 Satz 4 der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in deren Gebiet die Berufsschülerin oder der Berufsschüler vor Aufnahme der Ausbildung in einer zentralen Einrichtung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und im Fall des Abs. 1 Satz 6 die nach Satz 1 Nr. 4 zuständige Körperschaft, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler vor Aufnahme in die Schule ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(6) Nehmen Umschüler im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung am Unterricht in der Berufsschule teil, so kann der Aufwandsträger vom Umschüler eine angemessene Kostenbeteiligung entsprechend Absatz 4 Satz 1 verlangen, wenn diesem die Kosten im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung zu ersetzen sind.
(7) 1Sind Berufsschülerinnen und Berufsschüler während des Besuchs einer Berufsschule, an der für sie ein Fachsprengel gebildet ist, notwendig auswärtig untergebracht, so werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines angemessenen Eigenanteils an den Kosten für die Verpflegung ersetzt. 2Der Staat gewährt zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung einen pauschalen Zuschuss bis zur Höhe von 15 € je Unterbringungstag abzüglich des Eigenanteils; die im Einzelfall nicht gedeckten Restkosten übernimmt der für die besuchte Berufsschule zuständige Aufwandsträger. 3Die Restkosten sind nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4 bis zur Höhe des landesdurchschnittlichen Kostensatzes umlagefähig. 4Für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind, ersetzt der Freistaat Bayern den Berufsschülerinnen und Berufsschülern die durch den Eigenanteil nicht gedeckten Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Ort der auswärtigen Unterbringung in vollem Umfang.
(8) Abs. 7 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung.
(9) Die beteiligten kommunalen Körperschaften können abweichende Regelungen vereinbaren.
(10) 1Die Schulen wirken bei der Abrechnung des Gastschulbeitrags oder des Kostenersatzes mit und übermitteln dem Aufwandsträger auf dessen Anforderung zum Zweck der Abrechnung des Gastschulbeitrags oder des Kostenersatzes die erhobenen erforderlichen personenbezogenen Daten der Gastschülerinnen und Gastschüler. 2Der Aufwandsträger darf die ihm von den Schulen gemäß Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Feststellung der Gastschülereigenschaft und der Abrechnung des Gastschulbeitrags oder des Kostenersatzes erforderlich ist. 3Die Ausländerbehörden unterstützen den Aufwandsträger bei der Feststellung des ausländerrechtlichen Status der Schülerinnen und Schüler, soweit dieser zum Zweck der Feststellung der Gastschülereigenschaft und der Abrechnung des Gastschulbeitrags oder des Kostenersatzes erforderlich ist. 4Die Ausländerbehörden dürfen die ihnen vom Aufwandsträger hierzu übermittelten personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht zum Zwecke aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen, verarbeiten. 5Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, alle personenbezogenen Daten nach Übermittlung an den Aufwandsträger unverzüglich zu löschen.