Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) Vom 28. Juli 2005 (GVBl. S. 350) BayRS 2170-2-1-A (§§ 1–8)
§ 1 Zuschussfähiges Personal
§ 2 Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben
§ 3 Zuschussfähige Sachausgaben
§ 4 Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben
§ 5 Geschäftsführungs- und Regiekosten
§ 6 Auskunftspflicht der Beratungsstellen
§ 7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
§ 7a Übergangsvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 28.07.2005
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 5
Geschäftsführungs- und Regiekosten
Zu den jährlich zuschussfähigen Personal- und Sachausgaben gehören auch die Geschäftsführungs- und Regiekosten des Trägers in Höhe von 2 150 € pro geförderter Fachkraft- und Verwaltungskraftstelle.