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BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.07.2005
§ 5
Geschäftsführungs- und Regiekosten
1Zu den zuschussfähigen Personal- und Sachausgaben gehören auch die Geschäftsführungs- und Regiekosten des Trägers bis zur Höhe von 2 150 € pro geförderter Fachkraft- und Verwaltungskraftstelle. 2Berücksichtigungsfähig sind nur die Geschäftsführungs- und Regiekosten, die für den Betrieb als Schwangerenberatungsstellen verausgabt werden.