Inhalt
§ 4
Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben
(1) Als jährliche Pauschal- und Höchstbeträge für die in § 3 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden festgelegt:
|
1.
|
für Ausgaben nach § 3 Nr. 2
- a)
-
5 000 € je Beratungsstelle mit bis zu drei geförderten Fachkraftstellen;
- b)
-
6 000 € je Beratungsstelle mit über drei bis zu fünf geförderten Fachkraftstellen;
- c)
-
7 000 € je Beratungsstelle mit über fünf geförderten Fachkraftstellen;
|
|
2.
|
für Ausgaben nach § 3 Nr. 4 bis zu 990 € je geförderter Fachkraftstelle;
|
|
3.
|
für Ausgaben nach § 3 Nr. 5
|
510 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft sowie ein einmaliger Aufschlag in Höhe von 500 € pro Jahr und Fachkraft für neue Fachkräfte in der Grundqualifizierung Schwangerschaftskonfliktberatung im Jahr der Einstellung oder im Folgejahr;
|
|
4.
|
für Ausgaben nach § 3 Nr. 6 470 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft in der Schwangerschaftskonfliktberatung;
|
|
5.
|
für die Vergütung von Honorarkräften nach § 3 Nr. 7
- a)
-
für Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Ärztinnen und Ärzte, Personen mit der Befähigung zum Richteramt, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie für öffentlich bestellte und beeidigte Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher, soweit letztere zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 SchKG oder der Beratung zur vertraulichen Geburt nach § 25 SchKG und der Beratung nach § 30 SchKG benötigt werden, bis zu 95 € je Stunde, für staatlich geprüfte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer bis zu 45 € je Stunde;
- b)
-
für staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften mit einer Zusatzausbildung in Sexual- oder Erziehungsberatung oder einschlägiger beruflicher Erfahrung bis zu 69 € je Stunde;
- c)
-
für Eheberaterinnen und Eheberater, die an Stelle von Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung tätig werden und im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannt wird, oder Familientherapeutinnen und Familientherapeuten mit vergleichbarer Qualifikation – mit einem Ausbildungsumfang entsprechend dem der Eheberaterinnen und Eheberater – sowie für Hebammen und Geburtshelfer, die an Stelle von Ärztinnen und Ärzten eingesetzt werden, bis zu 56 € je Stunde;
|
|
6.
|
für Ausgaben nach § 3 Nr. 8 für eine Praktikantin oder einen Praktikanten in Vollzeit 500 € monatlich, gegebenenfalls anteilig – bei Teilzeit entsprechend weniger –;
|
|
7.
|
für Ausgaben nach § 3 Nr. 9 und 10
|
750 € je geförderte Fachkraftstelle;
|
|
8.
|
für Ausgaben nach § 3 Nr. 11 und 12
|
2 400 € je geförderte Fachkraftstelle;
|
|
9.
|
für Ausgaben nach § 3 Nr. 13 bis 15
|
4 000 € je Beratungsstelle.
|
(2) Bei Beratungsstellen mit ländlichen Einzugsgebieten kann der Pauschalbetrag für Ausgaben nach Abs. 1 Nr. 8 überschritten werden, wenn ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.