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BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.07.2005
§ 2
Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben
(1) 1Die zuschussfähigen Personalausgaben sind in der Höhe begrenzt bis zu Höchstbeträgen, die jährlich durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bekanntgegeben werden. 2Sie werden auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie der sonstigen für die Beschäftigten des Freistaates Bayern jeweils einschlägigen Tarifverträge in den jeweils geltenden Fassungen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Höchstbeträge werden berücksichtigt:
1.
Folgende Entgeltgruppen mit allen Stufen und gegebenenfalls der individuellen Endstufe:
a)
Leitung
Beratungsstelle
Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1,
b)
Beratungsfachkraft
in der Regel Entgeltgruppe S 11b, in begründeten Einzelfällen Entgeltgruppe S 12,
c)
Verwaltungskraft
Entgeltgruppe 6;
2.
die nach dem TV-L und TVÜ-Länder zustehende Jahressonderzahlung;
3.
die vergleichbaren Beschäftigen des Freistaates Bayern zustehenden Einmalzahlungen;
4.
die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers;
5.
ein Versorgungszuschlag von 28 v.H. aus diesem Entgelt;
6.
die ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (Ballungsraumzulage) nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag und
7.
die Leistungen für Besitzstandsregelungen bei familienbezogenen Entgeltbestandteilen und die Vergütungsgruppenzulage nach dem TVÜ-Länder.
(3) 1Bemessungsgrundlage für den Höchstbetrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (regelmäßige Arbeitszeit) für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft. 2Für Personal, für das eine Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 vereinbart ist, wird die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bis zum Anteil des Höchstbetrages begrenzt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Bei Vereinbarung einer längeren Arbeitszeit kann maximal der Höchstbetrag im Sinne des Satzes 1 als zuschussfähig anerkannt werden.
(4) Für das nach § 1 zuschussfähige Personal entfällt die Zuwendung, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht.
(5) Die sich nach den Abs. 2 und 3 für die einzelne Kraft ergebenden zuschussfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden.